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Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.

2. Unsere Bestellungen bedürfen der Schriftform. Sie sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung in gleicher Form innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Nach Ablauf der Frist sind wir zum Widerruf berechtigt.

3. Der Lieferant erbringt seine Leistungen unter Berücksichtigung des Standes der Technik bei Vertragsabschluss. Er hat bei der Ausführung der Leistungen die in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetze und Verordnungen sowie die Auflagen der Behörden zu erfüllen, gerichtliche Entscheidungen zu beachten und die technischen Regeln, nationaler und internationaler Normen einzuhalten. Zeichnungen und sonstige Angaben sind vom Lieferanten hierauf zu prüfen. Ändern sich während der Ausführung Leistungen, diese Vorschriften und Entscheidungen, sind seine Leistungen entsprechend den neuen Vorschriften und Entscheidungen zu erbringen, sofern wir dies verlangen; über die Kostentragung ist zu verhandeln.

4. Die Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die "Allgemeinen Vorschriften" VBG I sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sind zu beachten. Technische Arbeitsmittel müssen den in den Verzeichnissen A und B der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel" aufgeführten Normen, sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit Sicherheitsprüfzeichen zu liefern. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der o.g. Vorschriften auf Verlangen nachzuweisen.

5. Rechte und Pflichten aus dieser Bestellung dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung übertragen werden.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransportes und der Verwertung.

2. Wir bezahlen den Kaufpreis entsprechend den Angaben in unserer Bestellung, ansonsten innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung, Abnahme und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

§ 4 Lieferzeit

1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden können.

2. Die Annahme verspätet eingegangener Lieferungen bedeutet keinen Verzicht auf die uns nach diesen Bedingungen oder nach dem Gesetz zustehenden Rechte.

3. Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, Arbeitskampf) berechtigen uns zum Rücktritt, i.ü. verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Hinderung.

§ 5 Dokumentation

1. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Schriftstücken, Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Für jede Bestellung sind separate Dokumente erforderlich; erfüllt der Lieferant eine dieser Forderung nicht, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche uns gelieferten Waren mit einer dauerhaften Herkunftsbezeichnung zu versehen.

§ 6 Mängeluntersuchung - Gewährleistung

1. Wir sind berechtigt, die Ware nach anerkannten Stichprobenverfahren im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen und einer Qualitätsprüfung zu unterziehen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglich bzw. die nicht entdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.

2. Soweit der Lieferant einen Fehler zu vertreten hat, zu dem auch da Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zählt, ist der Lieferant zu Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung bei Gattungsware verpflichtet. Die dazu erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant.

Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Das Recht auf Wandlung oder Minderung steht uns dann zu, wenn die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist; d. h. insbesondere wenn der Lieferant nicht bereit oder in der Lage ist, die geschuldete Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung zu erbringen oder wenn er diese trotz angemessener Frist hinauszögert.

Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten, die gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab dem von uns nachzuweisenden Einbaudatum.

Für innerhalb der Gewährleistungsfrist von uns gerügte Mängel verjähren unsere Ansprüche frühestens 6 Monate nach Erhebung der Rüge.

§ 7 Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich angesiedelt ist. Die Zulieferer des Lieferanten gelten als seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB.

2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Ober Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 2,5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.

§ 8 Schutzrechte

Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass seine Leistungen fremde Patente und sonstige Schutzrechte nicht verletzen. Er verpflichtet sich, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen und uns auch sonst schadlos zu halten.

Falls im Zusammenhang mit seinen Leistungen Lizenzgebühren zu zahlen sind, trägt er diese.

§ 9 Erfüllungsort - Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die jeweilige Lieferung ist die in der Bestellung genannte Lieferstelle.

2. Gerichtsstand ist Eisenach.

3. Der Vertrag und seine Durchführung unterliegen - auch wenn der Verkäufer Ausländer ist - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 10 Datenspeicherung

Wir speichern Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

Stand: 02.01.2012

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